Modifizierte Kapitalstruktur und geplanter Aktiensplit
17.03.2020: Bülach, 17. März 2020 – Der Verwaltungsrat beantragt der Generalversammlung eine Änderung der Kapitalstruktur der Vetropack Holding AG.
Die kotierte Inhaberaktie der Vetropack Holding AG verzeichnete seit 2000 einen erfreulichen Kursanstieg. Der Kurs liegt inzwischen deutlich über dem Median der an der SIX Swiss Exchange kotierten Schweizer Aktien, weshalb der Verwaltungsrat der Generalversammlung vom 22. April 2020 für beide Titelkategorien einen Aktiensplit im Verhältnis 1:50 vorschlägt. Überdies sollen die kotierten Inhaberaktien in Namenaktien A umgewandelt und die heutigen Namenaktien neu als Namenaktien B bezeichnet werden. Im Weiteren wird ein Teil der heute nicht kotierten Namenaktien nennwertgleich in kotierte Namenaktien A umgewandelt. Dies führt zu folgenden konkreten Schritten:
- 220'480 Inhaberaktien von je CHF 50 Nennwert werden im Verhältnis 1:50 gesplittet in 11'024'000 Inhaberaktien von je CHF 1 Nennwert
- 880’000 Namenaktien von je CHF 10 Nennwert werden im Verhältnis 1:50 gesplittet in 44’000'000 Namenaktien von je CHF 0.20 Nennwert
- Umwandlung und Umbenennung von 11'024'000 Inhaberaktien von je CHF 1.00 Nennwert in 11'024'000 Namenaktien A von je CHF 1.00 Nennwert
- Umbenennung von 44'000'000 Namenaktien von je CHF 0.20 Nennwert in 44'000'000 Namenaktien B von je CHF 0.20 Nennwert
- Umwandlung von 13'750’000 Namenaktien B von je CHF 0.20 Nennwert im Verhältnis 5:1 in 2'750’000 Namenaktien A von je CHF 1.00 Nennwert
Im Anschluss an diese Transaktionen wird sich bei Genehmigung durch die Generalversammlung das unveränderte Aktienkapital von CHF 19'824’000 neu in 13'774’000 kotierte Namenaktien A von je CHF 1.00 Nennwert und 30'250’000 nichtkotierte Namen-aktien B von je CHF 0.20 Nennwert aufteilen.
Der für anfangs Mai 2020 geplante Vollzug wird durch die Zürcher Kantonalbank als Lead Manager begleitet.
Entscheid der Übernahmekommission
Gesuche betreffend die Vetropack Holding AG
- um Feststellung der Nichtanwendbarkeit der Bestimmungen des 4. Kapitels des FinfraG auf die Umwandlung von Namenaktien mit einem Nominalwert von CHF 10 in Inhaberaktien mit einem Nominalwert von CHF 50 und
- um Feststellung des Nichtbestehens der Angebotspflicht, eventualiter um Gewährung einer Ausnahme von der Angebotspflicht
Die Vetropack Holding AG und die Cornaz AG-Holding haben am 03. Februar 2020 bei der Übernahmekommission ein Gesuch um Feststellung der Nichtanwendbarkeit der Bestimmungen des 4. Kapitels des FinfraG und um Feststellung des Nichtbestehens der Angebotspflicht, eventualiter um Gewährung einer Ausnahme von der Angebotspflicht bezüglich Vetropack Holding AG gestellt.
Für Angaben zum Hintergrund der Gesuche wird auf die Verfügung der Übernahmekommission vom 25. Februar 2020 (publiziert auf www.takeover.ch) verwiesen.
Verfügung der Übernahmekommission
Die Übernahmekommission hat am 25. Februar 2020 folgendes verfügt:
1. Es wird festgestellt, dass der geplante Umtausch von Namenaktien der Vetropack Holding AG mit einem Nominalwert von CHF 10 in Inhaberaktien der Vetropack Holding AG mit einem Nominalwert von CHF 50 im Verhältnis 5:1 nicht unter das 4. Kapitel des FinfraG (öffentliche Kaufangebote) fällt.
2. Es wird festgestellt, dass weder die als Folge des geplanten Umtausches erwartete Umgestaltung noch eine mögliche Auflösung der Gruppe von Aktionären um die Cornaz AG-Holding eine Angebotspflicht in Bezug auf Vetropack Holding AG auslösen.
3. Vetropack Holding AG wird verpflichtet, das Dispositiv dieser Verfügung und den Hinweis auf die Möglichkeit der qualifizierten Aktionäre, Einsprache gegen diese Verfügung zu erheben, innerhalb von spätestens zwei Börsentagen nach der Bekanntgabe des geplanten Umtauschs zu veröffentlichen.
4. Die vorliegende Verfügung wird im Anschluss an die Veröffentlichung durch Vetropack Holding AG gemäss Ziff. 3 des Dispositivs hiervor auf der Webseite der Übernahmekommission veröffentlicht.
5. Die Gebühr zu Lasten von Vetropack Holding AG beträgt CHF 10'000.
6. Die Gebühr zu Lasten von Cornaz AG-Holding beträgt CHF 10'000.
Einsprache (Art. 58 der Übernahmeverordnung, SR 954.195.1)
Ein Aktionär, welcher eine Beteiligung von mindestens drei Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht, nachweist (qualifizierter Aktionär, Art. 56 UEV) und am Verfahren bisher nicht teilgenommen hat, kann gegen die Verfügung der Übernahmekommission Einsprache erheben. Die Einsprache ist bei der Übernahmekommission innerhalb von fünf Börsentagen nach der Veröffentlichung der Verfügung einzureichen. Sie muss einen Antrag und eine summarische Begründung sowie den Nachweis der Beteiligung gemäss Art. 56 Abs. 3 und 4 UEV enthalten (Art. 58 Abs. 4 UEV).
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